Organstreitverfahren

Art. 93 GG; §13 BVerfGG; §§63 ff. BVerfGG

  1. Zulässigkeit

    1. Statthafte Verfahrensart (Art. 93 I Nr.1 GG, §§13 Nr.5, 63 ff. BVerfGG)

    2. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr.1 GG, §13 Nr.5 BVerfGG)
      → I und II können in unproblematischen Fällen zusammen geprüft werden (zb. Rechtsweg zum BVerfG)

    3. Parteifähigkeiten der Beteiligten
      1. §63 BVerfGG (Anwendungsvorrang)
        Berechtigt sind: BPräs, BTag, BRat, BRegeirung und ihre Organteile und die durch das GG, der GO-BT oder der GO-BR mit eigenen rechten ausgestatten Organe
        → Der einzelnen Abgeordnete ist kein solches Organ, sowie Parteien an sich
        → Fraktionen hingegen gehören zu den Orgateilen des BTags

      2. Art. 93 I Nr.1 GG (Geltungsvorrang)
        Aufteilung in:
        • obersten Bundesorgane
          BPräs, BTag, BRat, BRegierung, gemeinsamer Ausschuss, Bundesversammlung

        • andere Beteiligte, berechtigt durch GG, GO-BT, GO-BR
          zb. Abgeordnete, politische Parteien

      3. → Art. 93 GG ist weiter als §63 BVerfGG; durch seine Höherrangigkeit, ist §63 verfassungskonform als unabschließende Aufzählung auszulegen

    4. taugliche Antragsgegenstand
      1. Maßnahme oder Unterlassen
        • Begriff ist weit zu verstehen
        • Geht es um ein Gesetzt, wird die Gesetztgebung (Verfahren) selbst geprüft, jedoch nicht die Norm

      2. Rechtserheblichkeit
        • Als Rechtserheblich gilt eine Maßnahme dann, wenn sie dazu geeignet ist, das Rechtsgut/ die Rechtstellung des Antragstellers zu beienträchtigen

    5. Antragsbefugnis (§64 I BVerfGG)
      1. Verletzung/ Gefährdung von Organrechten aus dem GG
        • Rechte aus eine GO oder einfachgesetzliche Vorschriften sind unbeactlich
      2. Eigene Recht oder Rechte des Organs (wenn Antragsteller = Organ)
        • Fraktionen können Rechte des BTags geltend machen, einzelne Abgeordnete nicht

    6. ordnungsgemäße Antrag
      1. Form (§§23 I, 64 II BVerfGG):
        • schriftlich
        • begründet
        • Bezeichnung der Maßnahme und der verletzen GG Norm
      2. Frist (§64 III BVerfGG):
        • 6 Monatefrist nach Kenntnisnahme der zu beanstandenden Maßnahme


  2. Begründetheit

    1. Es muss sich um verfassungsrechtliches Recht des Antragstellers handeln
    2. Diese Gut muss vom Antragsgegner, durch Unterlassen oder eine Maßnahme beeinträchtigt worden sein
      • Es muss ein Eingriff in das Recht vorliegen
      • Ist der Eingriff ggf. gerechtfertigt?
    3. → BVerfG stellt fest, dass die Maßnahme oder das Unterlassen des Antragsgegners verfassungswirig ist
      (keine Feststellung der Nichtigkeit einer Norm oder Aufhebung von Maßnahmen)