Organstreitverfahren
Art. 93 GG;
§13 BVerfGG;
§§63 ff. BVerfGG
Zulässigkeit
- Statthafte Verfahrensart (Art. 93 I Nr.1 GG, §§13 Nr.5, 63 ff. BVerfGG)
- Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr.1 GG, §13 Nr.5 BVerfGG)
→ I und II können in unproblematischen Fällen zusammen geprüft werden (zb. Rechtsweg zum BVerfG)
- Parteifähigkeiten der Beteiligten
- §63 BVerfGG (Anwendungsvorrang)
Berechtigt sind: BPräs, BTag, BRat, BRegeirung und ihre Organteile und die durch das GG, der GO-BT
oder der GO-BR mit eigenen rechten ausgestatten Organe
→ Der einzelnen Abgeordnete ist kein solches Organ, sowie Parteien an sich
→ Fraktionen hingegen gehören zu den Orgateilen des BTags
- Art. 93 I Nr.1 GG (Geltungsvorrang)
Aufteilung in:
- obersten Bundesorgane
BPräs, BTag, BRat, BRegierung, gemeinsamer Ausschuss, Bundesversammlung
- andere Beteiligte, berechtigt durch GG, GO-BT, GO-BR
zb. Abgeordnete, politische Parteien
- → Art. 93 GG ist weiter als §63 BVerfGG; durch seine Höherrangigkeit, ist §63
verfassungskonform als unabschließende Aufzählung auszulegen
- taugliche Antragsgegenstand
- Maßnahme oder Unterlassen
- Begriff ist weit zu verstehen
- Geht es um ein Gesetzt, wird die Gesetztgebung (Verfahren) selbst geprüft, jedoch nicht
die Norm
- Rechtserheblichkeit
- Als Rechtserheblich gilt eine Maßnahme dann, wenn sie dazu geeignet ist, das Rechtsgut/ die
Rechtstellung des Antragstellers zu beienträchtigen
- Antragsbefugnis (§64 I BVerfGG)
- Verletzung/ Gefährdung von Organrechten aus dem GG
- Rechte aus eine GO oder einfachgesetzliche Vorschriften sind unbeactlich
- Eigene Recht oder Rechte des Organs (wenn Antragsteller = Organ)
- Fraktionen können Rechte des BTags geltend machen, einzelne Abgeordnete nicht
- ordnungsgemäße Antrag
- Form (§§23 I, 64 II BVerfGG):
- schriftlich
- begründet
- Bezeichnung der Maßnahme und der verletzen GG Norm
- Frist (§64 III BVerfGG):
- 6 Monatefrist nach Kenntnisnahme der zu beanstandenden Maßnahme
Begründetheit
- Es muss sich um verfassungsrechtliches Recht des Antragstellers handeln
- Diese Gut muss vom Antragsgegner, durch Unterlassen oder eine Maßnahme beeinträchtigt worden sein
- Es muss ein Eingriff in das Recht vorliegen
- Ist der Eingriff ggf. gerechtfertigt?
- → BVerfG stellt fest, dass die Maßnahme oder das Unterlassen des Antragsgegners
verfassungswirig ist
(keine Feststellung der Nichtigkeit einer Norm oder Aufhebung von Maßnahmen)